| Welche Berufs- und Prasisbezeichnungen sind verwendbar? |
![]() Nach wie vor herrscht große Unsicherheit darüber, welche Berufs- und Praxisbezeichnungen unangefochten verwendet werden dürfen – insbesondere bei der Berufsgruppe der "Heilpraktiker für Psychotherapie". Diese Unsicherheit kommt nicht von ungefähr, sie wird vielmehr immer wieder von verschiedenen Seiten geschürt. Drei Beispiele:
Bislang konnten wir allen beteiligten KollegInnen helfen und ihnen den Rücken stärken, so dass sie sich gegen die Angriffe behaupten konnten. Als zuständiger Berufsverband haben wir mit den betreffenden Stellen Kontakt aufgenommen und in geeigneter Form unsere Rechtsauffassung deutlich gemacht, die im Folgenden dargelegt wird.
2. DER HEILPRAKTIKER FÜR PSYCHOTHERAPIE
Wegen einer evtl. Verwechslungsgefahr mit den Praxen der "Psychologischen Psychotherapeuten" ist es absolut sinnvoll, die eigene Legitimation zur Psychotherapie klar auszuweisen, insbesondere, wenn man die Praxisbezeichnung wählt "Praxis für Psychotherapie". Dann sollte auf jeden Fall nach dem Namen des Praxisinhabers entweder eine der o. g. Berufsbezeichnungen folgen oder der Hinweis auf die Zulassung zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz. Dabei reicht das bloße Kürzel "HPG" n i c h t aus, denn der durchschnittliche Verbraucher kann dieses Kürzel nicht entschlüsseln und hält es womöglich für die Abkürzung einer bestimmten Therapiemethode o. Ä.
Damit ist einerseits das Fachgebiet der Tätigkeit und die rechtliche Grundlage dafür klar gekennzeichnet und andererseits jede Verwechslungsgefahr mit anderen Berufsgruppen ausgeschlossen. Darunter können selbstverständlich weitere Spezialisierungen oder Tätigkeitsgebiete aufgeführt werden, wie z. B.:
Alle Kolleginnen und Kollegen, die bei ihrer Praxisgründung unsicher sind oder die wegen ihrer Berufs- oder Praxisbezeichnung von irgendeiner Seite angegriffen werden, rufen wir noch einmal auf, uns darüber zu informieren und unseren Beratungsservice in Anspruch zu nehmen! 3. ERGÄNZENDE HINWEISE UND BEGRÜNDUNGEN zu a): Das "Psychotherapeutengesetz" von 1999 schützt die Berufsbezeichnungen "Psychotherapeut/in" und "Kinder- und Jugendpsychotherapeut/ in" und legt fest, dass diese Bezeichungen nur noch von den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgebildeten und approbierten Diplom-Psychologen geführt werden dürfen. Eine widerrechtliche Titelführung steht sogar unter Strafe! Aus Gründen des Wettbewerbsrechts folgt daraus, dass auch alle diesen Titeln zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen vermieden werden sollten, wenn man keine Zulassung nach dem PsychTHG, sondern eben nach dem Heilpraktikergesetz hat. Denn der Verbraucher und potenzielle Patient soll eindeutig erkennen können, mit wem er es bei einem Praxisinhaber zu tun hat. Von daher sind alle Bezeichnungen wie "Heilpraktischer Psychotherapeut" oder auch "Fachtherapeut für Psychotherapie" nicht empfehlenswert. Auch die Bezeichnung "Psychologe" ist – wie Gerichte vor Jahren schon festgelegt haben – reserviert für die Absolventen eines universitären Psychologiestudiums. Deshalb kommen Bezeichnungen wie "Beratender Psychologe" oder "Verkehrspsychologe" nur für diesen Personenkreis in Frage. "Diplome" können nur von Hochschulen und Fachhochschulen, die dem deutschen Hochschulrecht unterliegen, ausgestellt werden oder müssen ggf. mit Auslandszusatz geführt werden. Titel wie "Diplomcoach", "Diplom-Familienaufsteller" usw. klingen zwar hochtrabend, sind aber rechtlich nicht zulässig und dürfen so nicht geführt werden. zu b): Einige Heilpraktikerverbände und auch manche Gesundheitsämter vertreten die Meinung, dass unsere Berufsgruppe die Bezeichnung "Heilpraktiker" nicht führen dürfe – auch nicht mit Zusätzen oder Einschränkungen – wiederum aus Gründen des Wettbewerbsrechts, hier wegen Verwechslungsgefahr mit den "Naturheilpraktikern". Zwar ist richtig, dass es einige Kollegen gibt, die die uneingeschränkte Heilkundezulassung haben und sich in ihren Praxen schwerpunktmäßig auch der Psychotherapie widmen. Auf der anderen Seite bezeichnet aber der spezifizierte Titel "Heilpraktiker für Psychotherapie" unverwechselbar das genuine Tätigkeitsfeld eben dieser Berufsgruppe und grenzt sie auch klar und deutlich von den allgemein auf dem Gebiet der Naturheilkunde tätigen Heilpraktikern ab. (1) Wörtlich heißt es u. a. in einem Gesetzeskommentar: "Beziehungsstörungen können Ausdruck einer behandlungsbedürftigen Kankheit sein; nicht alle Lebensprobleme, Partnerschaftskonflikte, Reifungskrisen sind jedoch als seelische Krankheiten zu werten. Solche Beziehungsstörungen und Entfremdungen sind häufig phasentypische Lebensereignisse, bei denen entsprechende Beratungsgespräche, nicht hingegen eine Psychotherapie indiziert sind." Quelle: Forschungsgutachten zu Fragen eines Psychotherapeutengesetzes im Auftrag des BMJFFG von A.-E. Meyer, R. Richter, K. Grawe, J.-M. Graf v. d. Schulenburg, B. Schulte (Hamburg 1991, S. 26/27) (2) Letztlich obliegt die Normierung bestimmter Berufsbezeichnungen auch nicht den (Landes-) Gesundheitsämtern, sondern allein dem Bundesgesetzgeber, wie er das ja beim Psychotherapeutengesetz und beim Heilpraktikergesetz auch gemacht hat. Da die Gesundheitspolitiker im Bund zurzeit aber andere Probleme zu regeln haben, ist in absehbarer Zeit von hier keine Gesetzesnovelle zu erwarten.
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