| Heilkundliche Psychotherapie - Kein Thema für die Privatversicherer? |
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Krankenkassen sehr zurückhaltend! Wie in Heft 1 des VFP-Forums angekündigt, schrieben wir Mitte März rund 30 Versicherungsgesellschaften an, die private Krankenvoll oder -ergänzungstarife anbieten. Im Einzelnen wollten wir Folgendes wissen: Betreff: Krankenversicherungstarife und Erstattungsleistungen für heilkundliche Psychotherapie Sehr geehrte Damen und Herren, Nachdem ab dem Jahre 2002 die staatlichen Beihilfestellen psychotherapeutische Leistungen nur noch dann erstatten, wenn diese durch ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten erbracht worden sind (obwohl generell noch ein Erstattungsanspruch für allgemeine Heilpraktiker-Leistungen besteht), haben die privaten Krankenversicherungs-Gesellschaften eine für uns nicht mehr klar überschaubare Erstattungspraxis entwickelt. Um unseren betroffenen Patienten die besten Auskünfte und Empfehlungen geben zu können, bitten wir Sie, uns doch möglichst bis Ende des Monats folgende Fragen zu beantworten: 1. Welche Ihrer Tarife für Krankenvoll-, Teiloder Ergänzungsversicherungen beinhalten die Erstattung psychotherapeutischer Behandlungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie? 2. Gibt es bei diesen Tarifen irgendwelche Beschränkungen im Sinne von z.B. verlängerten Wartezeiten, Höchsterstattungssummen pro Jahr oder sonstige Begrenzungen im Bereich heilkundlicher Psychotherapie (z.B. Ausschluss bestimmter Methoden o. ä.)? 3. Auf welcher Grundlage nehmen Sie im Einzelfall die Erstattung von Honorarrechnungen der Heilpraktiker vor? Ist hier die Grundlage das frei mit den Patienten vereinbarte Honorar je psychotherapeutischer Sitzung oder ein Honorar in Analogie zur Gebührenordnung für Ärzte oder auf der Grundlage des sog. "Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker"? Dieses Gebührenverzeichnis, das 1985 zusammengestellt wurde und dessen Gebührensätze längst überholt sind, hat ja – wie Sie wissen – rechtlich keine bindende Wirkung. 4. Muss im Rahmen Ihrer Tarife die Durchführung einer Psychotherapie vorab beantragt und/oder auch vorab genehmigt werden? Und beschränken Sie sich in Ihren Leistungen auf die sog. wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren oder beziehen Sie auch die vielfach effektiveren neueren und ganzheitlichen Methoden ein, wie z.B. lösungsorientierte Kurzzeittherapie, Paar- und Familientherapie, psychologische Homöopathie, psychosomatische Kinesiologie u. a.m.? Für eine detaillierte und verbindliche Auskunft sind wir Ihnen dankbar. Bislang hielten es überhaupt nur acht Gesellschaften für nötig, unsere Anfrage zu beantworten – und zwar die
Gemeinsam ist bei allen bisher eingegangenen Antworten: 1. Zentrale Leistungsvoraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung. Anders gesagt: "Nicht erstattungsfähig sind Behandlungen von Störungen ohne Krankheitswert oder eine Maßnahme zur beruflichen Förderung oder sozialen Anpassung sowie Erziehungs-, Ehe- und Lebensberatung." (Signal Iduna) 2. Daraus ergibt sich die Frage: Wie muss die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden? Hier unterscheiden sich die Bedingungen der Gesellschaften: 3. Die weiteste Regelung hat die "Debeka": 4. Die anderen genannten Gesellschaften haben demgegenüber doch verschiedene Einschränkungen ihrer Leistungen vorgesehen:
5. Alle Gesellschaften orientieren sich in der Höhe ihrer Honorarerstattungen nach wie vor an den viel zu niedrigen Sätzen des sog. "Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker" (GebüH) von 1985. Gerade auch deshalb ist es zwingend erforderlich, unsere Patienten von Anfang an darüber zu informieren, dass die Privatkassen und Beihilfestellen in der Regel nicht alle Behandlungskosten übernehmen und dass es deshalb in ihrem eigenen Interesse ist, wenn sie sich nach den konkreten Konditionen bei ihrer Versicherungsgesellschaft vorab erkundigen. (Wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Therapeuten!!)
Dr. paed. Werner Weishaupt |







